Gemäß § 28 BDSG widersprechen wir jeder kommerziellen
Verwendung und Weitergabe unserer Daten.
Verwaltung und Büro:
dimei products ltd & CO KG
Paradiesstr. 60
52349 Düren
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Geschäftsführer: DIMEI Ltd. London
Niederlassung Germany
vertreten durch dieter meierkord
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Inhaltlich verantwortlicher gemäß § 6 MDStV
Dimei Ltd Niederlassung Germany
Handelsregistergericht: Düren HRB5029
Umsatzsteueridentifikations-Nr.: DE2512263717
Kooperationsverträge mit
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CHINA
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Düren
Allgemeine
Geschäftsbedingungen vom entendoktor® für den Fahrzeughandel
Anschrift: dimei products
Ltd & Co KG -Abtlg entendoktor
Paradiesstr. 60 -- 52349 Düren
email info@entendoktor.de
1.Geltungsbereich der AGB`s
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sowohl für die
Lieferung eines Fahrzeugs,
als auch für die Durchführung von Arbeiten an einem Fahrzeug (Reparaturen,
Umbauten, Änderungen) und den Verkauf von Fahrzeugteilen.
Für die Vermietung von Fahrzeugen gelten unsere Allgemeinen
Vermietbedingungen
2. Angebote
Unsere - mündlichen oder schriftlichen - Angebote sind freibleibend, falls
nicht etwas anderes vereinbart oder die Leistung erbracht ist.
Alle angegebenen Preise sind incl. der Gesetzlichen Mehrwertsteuer von 19%.
3. Vertragsaufhebung
Wünscht ein Kunde nachträglich die Aufhebung des verbindlich erteilten
Auftrags, ohne dass ihm ein entsprechender Rechtsanspruch nach dem Vertrag,
den vorliegenden AGB oder dem Gesetz zusteht, entscheiden wir in freiem
Ermessen, ob wir diesem Wunsch zustimmen.
Wird die Zustimmung durch uns erteilt, sind wir auch ohne gesonderte ausdrückliche
Absprache berechtigt,
als Pauschale für die Nichtdurchführung des Vertrages einen Betrag in Höhe
von 15% der Auftragssumme zu verlangen.
4. Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
Soweit einem Verbraucher bei einem Geschäft mit uns durch gesetzliche
Regelung ein Widerrufsrecht eingeräumt ist,
bleibt dieses durch die vorliegende AGB unberührt.
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 2 Wochen ohne Angabe von
Gründen wiederrufen oder die erhaltene Ware durch Rückgabe zurückgeben.
Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung
dieser Frist genügt die rechtzeitige Zurückgabe.
Er hat außerdem dann für die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme
der Sache entstandene Verschlechterung Wertersatz zu leisten.
5. Beschaffenheit der Fahrzeuge, Veränderungen
Die von uns gelieferten Fahrzeuge sind für die Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr
geeignet,
sofern dem Auftrag nicht ein besonderer Verwendungszweck zugrunde liegt.
Im letzteren Fall muß das Fahrzeug die für den besonderen Verwendungszweck
erforderliche Beschaffenheit aufweisen,
kann aber dadurch die Eignung für die Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr
verlieren.
Ist die Verwendung als Wettbewerbsfahrzeug vorgesehen, führen die dafür
notwendigen Veränderungen zum Erlöschen der allgemeinen Betriebserlaubnis,
darüber hinaus auch zur erheblichen Herabsetzung der Haltbarkeitsdauer
diverser Fahrzeugteile und unter Umständen auch zum Erlöschen der Garantie.
Dies kann auch zu Folgeschäden an anderen Fahrzeugteilen führen, für die
wir nur nach Maßgabe der Ziff. 15 haften.
Dies gilt entsprechend bei einem Auftrag zum Umbau bzw. zur Veränderung eines
Kundenfahrzeugs,
insbesondere, wenn auf Wunsch des Kunden Tuningteile Verwendung finden.
Beim Verkauf gebrauchter Fahrzeuge ist die durch die bisherige Nutzung
bedingte geänderte Beschaffenheit - insbesondere Verschleiß - zu berücksichtigen.
6. Beschaffenheit / Eigenschaften von Fahrzeugteilen
Wir haben grundsätzlich keinen Einfluß auf die TÜV-Zulassung oder
Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) von Fahrzeugteilen.
Deshalb sind TÜV-Zulassung sowie ABE auch nur dann von uns vertraglich
geschuldet, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich vereinbart ist.
Der Einbau von Teilen, die nicht über TÜV-Zulassung oder ABE verfügen, kann
zum Erlöschen der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs führen.
Eine diesbezügliche Überprüfung ist nicht Bestandteil unserer vertraglichen
Verpflichtungen beim Kauf oder Einbau von Fahrzeugteilen,
sondern bedarf einer zusätzlichen ausdrücklichen Vereinbarung.
7. Liefertermine
Vereinbarte oder zugesagte Liefertermine sind keine Fixtermine.
Aus der Nichteinhaltung von Terminen kann der Kunde erst Rechte herleiten,
wenn er zuvor erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
Schadenersatzansprüche kommen nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen,
der Ziff. 15 in Betracht.
8. Nicht rechtzeitige Abnahme
Nimmt der Kunde das verkaufte Fahrzeug oder Fahrzeugteil nicht ab, sind wir
berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zur Abnahme zu setzen.
Läßt der Kunde auch diese Frist erfolglos verstreichen,
können wir statt der Vertragserfüllung einen pauschalen Schadenersatz in Höhe
von 15% der geschuldeten Vergütung verlangen.
Es sei denn, der Kunde weist ausdrücklich nach,
dass ein Schaden in dieser Höhe überhaupt nicht entstanden oder wesentlich
niedriger ist als die genannte Pauschale.
9. Zahlung
Der Kaufpreis ist bei Übergabe des Fahrzeugs bzw. des Fahrzeugteils fällig
und in bar zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Entsprechendes gilt für die Vergütung von Umbau-, Änderungs- und
Reparaturarbeiten.
10. Eigentumsvorbehalt
Das von uns verkaufte Fahrzeug / Fahrzeugteil bleibt auf jeden Fall bis zur
vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die sofortige Herausgabe zu verlangen.
Unser Kunde vor vollständiger Kaufpreiszahlung nur mit unserer ausdrücklichen
schriftlichen Ermächtigung zur Weiterveräußerung berechtigt ist.
11. Umfang der Gewährleistung bei Verkauf an einen Verbraucher
Liefern wir an einen Verbraucher, übernehmen wir die volle Gewährleistung
nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Ein Anspruch auf Schadenersatz steht dem Verbraucher jedoch nur zu, wenn zusätzlich
die Voraussetzungen der Ziff. 15 vorliegen.
Hinsichtlich der Verjährung wird auf Ziff. 14 verwiesen.
12. Gewährleistung bei Verkauf gebrauchter Sachen an Nichtverbraucher
Beim Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs oder Fahrzeugteils durch einen
Nichtverbraucher ist jegliche Gewährleistung unsererseits ausgeschlossen,
es sei denn, wir haben eine Beschaffenheitsgarantie übernommen oder es liegt
ein Fall von Arglist vor.
13. Gewährleistung in sonstigen Fällen
Beim Verkauf neuer Fahrzeuge oder Fahrzeugteile an Nichtverbraucher
sowie bei der Durchführung von Arbeiten an Kundenfahrzeugen gilt für die Gewährleistung
folgendes:
a) Offensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb von zwei Wochen ab Übergabe
des Fahrzeugs
bzw. Fahrzeugteils uns gegenüber schriftlich geltend zu machen.
Für die Rechtzeitigkeit ist die Absendung entscheidend.
Bei Nichteinhaltung der vorgenannten Frist ist die Geltendmachung jeglicher
Gewährleistungsansprüche wegen dieser Mängel ausgeschlossen.
b) Im Verhältnis zu unseren kaufmännischen Kunden gilt §377 HGB.
c) Soweit wir aufgrund von Mängeln zur Gewährleistung gesetzlich
verpflichtet sind, werden wir nach unserer Wahl nachbessern .
d) Schadenersatzansprüche kommen nur in Frage, wenn die zusätzlichen
Voraussetzungen der
Ziff.15 vorliegen.
14. Verjährung der Gewährleistungsansprüche
Alle Gewährleistunsansprüche verjähren in einem Jahr.
Abweichend hiervon tritt die Verjährung beim Kauf eines neuen Fahrzeugs oder
Fahrzeugteils durch einen Verbraucher erst nach zwei Jahren ein.
Der Verjährungsbeginn richtet sich nach dem gesetzlichen Vorschriften. Die
vorstehenden Fristen gelten auch,
wenn Gewährleistung unter den zusätzlichen Voraussetzungen der Ziff. 15 in
Form von Schadensersatz beansprucht wird.
15. Schadenersatz
a) Wir übernehmen Schadenersatz gemäß den gesetzlichen Bestimmungen
-bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie
-bei Arglist.
b) Bei anderen Pflichtverletzungen leisten wir ebenfalls uneingeschränkten
Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen,
wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.
Handelt es sich dagegen um einfache Fahrlässigkeit, ist unsere Haftung grundsätzlich
ausgeschlossen.
Ausgenommen sind folgende Fälle:
aa) Bei Tod, Körperverletzung oder Gesundheitsschäden;
hier übernehmen wir wiederum die uneingeschränkte Haftung nach den
gesetzlichen Bestimmungen.
bb) Darüber hinaus bei Verletzung von Pflichten, die für den Vertrag
wesentlich sind,
oder wenn aus sonstigen Gründen die Haftung geboten ist, um eine
unangemessene Benachteiligung des Kunden zu vermeiden;
dann sind wir aber nur zum Ersatz von Schäden verpflichtet, die für uns
vorhersehbar waren.
c) Darüber hinaus bleiben Ersatzansprüche aus verschuldensunabhängiger
Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
d) Liegt keiner der vorstehend unter a) bis c) genannten Fälle vor, ist
jeglicher Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.
16. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder
werden,
so wird davon die Wirksamkeit der übrigen nicht betroffen.
Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr
verfolgten wirtschaftlichen Zweck so weit wie möglich verwirklicht.
Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz
Anwendbares Recht ist das Recht des Landes Deutschland.
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AGB der Firma dimei products Ltd Co KG
Handel mit Artikeln des alltäglichen Bedarfs
§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich -
Schriftformerfordernis
(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich -
auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller. Entgegenstehende oder
von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers
erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich
ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn
wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen
abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller
vorbehaltlos ausführen oder Zahlungen annehmen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zum Vertragsschluß führen
und Vertragsinhalt sein sollen, bedürfen der Schriftform, einschließlich von
Vereinbarungen, durch die der Vertrag nachträglich geändert wird.
(3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber
Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.
§ 2 Angebot - Annahme
(1) Sofern von uns nicht anders angegeben, sind unsere
Angebote unverbindlich und freibleibend.
(2) Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn
sie von uns schriftlich bestätigt oder tatsächlich ausgeführt worden sind.
(3) An Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen
behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nur mit
unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden.
§ 3 Preise - Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts
anderes ergibt, verstehen sich unsere Preise "ab Werk" unser Lager
ausschließlich Verpackung, die gesondert in Rechnung gestellt wird, und zuzüglich
der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer am Tag der
Rechnungsstellung.
(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts
anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen
in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. zu fordern. Falls wir
in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir
berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns
nachzuweisen, daß uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich
geringerer Schaden entstanden ist.
(3) Schecks, Wechsel oder die Abtretung von Forderungen
gegenüber Dritten werden nur erfüllungshalber und nicht an ErfüllungsStatt
angenommen. Wir sind zu einer Annahme nicht verpflichtet. Eine Annahme
bedeutet keine Stundung der ursprünglichen Forderung. Bei Zahlung durch Überweisung
oder Scheck gilt der Wertstellungstag als Stichtag des Eingangs.
(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn
seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns
anerkannt sind. In diesen Fällen ist der Besteller auch zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem
gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Lieferzeit - Rechte bei Verzug
(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die
schriftliche Auftragsbestätigung für unsere Lieferzeit maßgebend.
(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die
rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des
Bestellers voraus.
(3) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt
er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden
Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. In
diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen
Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem
dieser in Annahmeverzug gerät.
(4) Können wir unseren vertraglichen Pflichten infolge
betriebsfremder, unvorhergesehener und unvermeidbarer Hindernisse, wie z.B.
Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Rohstoffmangel oder sonstige Ereignisse,
die wir nicht zu vertreten haben, nicht nachkommen, ruhen unsere
Verpflichtungen zur Erfüllung des Vertrages bis zur Beseitigung des
Hindernisses. Dies gilt auch dann, wenn wir mit unserer Leistung bereits in
Verzug sind. Wir sind verpflichtet, den Besteller vom Bestehen solcher
Leistungshindernisse unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Sollte ein solches
Hindernis länger als 3 Monate bestehen, so sind beide Parteien zum Rücktritt
vom Vertrag berechtigt.
§ 5 Gefahrenübergang
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts
anderes ergibt, ist Lieferung "ab Werk" unser Lager vereinbart. Die
Gefahr geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem ihm von uns
mitgeteilt wird, daß die Ware für ihn zur Abholung bereitgestellt ist bzw.
dem Transporteur zum Versand übergeben wurde.
(2) Soweit wir auf Wunsch des Bestellers für den
Versand Sorge tragen, erfolgt dies auf Gefahr und Kosten des Bestellers. Die
Wahl des Versandweges und der Versandart bleibt uns überlassen, sofern hierfür
nicht ausdrücklich schriftliche Vereinbarungen getroffen wurden.
§ 6 Mängelansprüche
(1) Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus,
dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der
Kaufsache vorliegt, haben wir das Recht, zu wählen, ob wir die Nacherfüllung
durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache
leisten. Sind die Beseitigung des Mangels und die Lieferung einer mangelfreien
Sache jeweils nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, so haben wir das
Recht, die Nacherfüllung zu verweigern.
(3) Das Recht des Bestellers vom Vertrag zurückzutreten
oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen, richtet sich nach den
gesetzlichen Bestimmungen.
(4) Für den Anspruch auf Schadensersatz wegen eines
Mangels gilt § 7.
§ 7 Schadensersatzansprüche
(1) Unsere Haftung auf Schadensersatz in allen Fällen
außer denen nach § 4 (Verzug), gleichgültig, ob aus vertraglichen oder außervertraglichen
Ansprüchen, richtet sich ausschließlich nach den folgenden Bestimmungen.
(2) Soweit wir einen Mangel des Liefergegenstands
arglistig verschwiegen haben oder eine Garantie für die Beschaffenheit des
Liefergegenstands übernommen haben, haften wir nach den gesetzlichen
Bestimmungen auf Schadensersatz.
(3) Weiterhin haften wir für Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen
oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unsererseits einschließlich unserer
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, nach den gesetzlichen
Vorschriften.
(4) Wir haften außerdem nach den gesetzlichen
Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die
entweder auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten
unsererseits, einschließlich unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen,
beruhen oder darauf, dass wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht
verletzt haben. Soweit uns kein vorsätzliches Verhalten angelastet wird, ist
unsere Schadensersatzhaftung in diesen Fällen jedoch auf vorhersehbare,
typischerweise eintretende Schäden begrenzt. Sofern wir leicht fahrlässig
eine im Rahmen des Vertrages wesentliche Pflicht verletzen, ist unsere
Ersatzpflicht für Sachschäden grundsätzlich auf die Deckungssumme unserer
Betriebshaftpflicht- / Produkthaftpflicht-Versicherung beschränkt. Wir sind
bereit, dem Besteller auf Verlangen die Höhe unserer Versicherungsdeckung
nachzuweisen. Soweit die Versicherung keine Deckung gewährt, sind wir
verpflichtet, selbst einzutreten.
(5) Des weiteren haften wir nach den zwingenden
Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes vom 15. Dezember 1989.
(6) Im übrigen ist unsere Haftung auf Schadensersatz
ausgeschlossen. Sofern sich aus obigen Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes
ergibt, haften wir daher nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand
selbst entstanden sind (zum Beispiel entgangener Gewinn oder sonstige reine
Vermögensschäden des Bestellers), sowie für Schadensersatzansprüche aus
der Verletzung von Nebenpflichten, die sich aus einem Schuldverhältnis oder
dem Gesetz ergeben (wie zum Beispiel fehlerhafte Beratung, Obhut oder Aufklärung,
Konstruktion der Verpackung und Instruktion hinsichtlich der Handhabung) und für
Ansprüche aus außervertraglicher Haftung einschließlich der Produkthaftung
gemäß § 823 BGB.
§ 8 Verjährung
(1) Der Nacherfüllungsanspruch wegen Mängeln der Sache
verjährt in 1 Jahr ab Gefahrübergang (§ 5 Abs. 1), es sei denn der
Besteller macht Ansprüche auf Grund eines von uns arglistig verschwiegenen
Mangels oder auf Grund einer von uns für einen längeren Zeitraum übernommenen
Garantie für die Beschaffenheit der Sache geltend.
(2) Rücktritt und Minderung wegen Mängeln der Sache
sind nach § 218 BGB unwirksam, wenn der Nacherfüllungsanspruch verjährt
ist.
(3) Die Verjährung von Rückgriffsansprüchen nach den
Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf bleibt von den Absätzen 1 und 2
unberührt.
(4) Für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen
gilt folgendes:
(a) Die Verjährungsfrist beträgt 1 Jahr.
(b) Sie beginnt für Ansprüche wegen Mängeln der Sache mit Gefahrübergang (§
5 Abs.1)
(c) Für alle anderen Ansprüche beginnt die Verjährungsfrist in dem
Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Besteller von den den
Anspruch begründenden Umständen und der Tatsache, dass wir Schuldner des
Anspruches ist, Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Sie endet
spätestens mit Ablauf der gesetzlichen Höchstfristen des § 199 Abs. 2 und 3
BGB.
(d) Jedoch gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften für alle Ansprüche
wegen groben Verschuldens, der Übernahme einer Garantie, wegen der Verletzung
von Leben, Körper oder Gesundheit, sowie für Ansprüche nach dem
Produkthaftungsgesetz.
§ 9 Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum
Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei laufender Rechnung gilt
das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unseren jeweiligen
Forderungssaldo. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere
bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. Wir sind
nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist
auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener
Verwertungskosten - anzurechnen.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, die Ware pfleglich
zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen
Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern
und den Abschluß einer derartigen Versicherung nachzuweisen. Der Besteller
tritt hiermit an uns alle Ansprüche gegen den Versicherer insoweit ab, als
die von uns gelieferte Ware betroffen ist.
(3) Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung von
Waren, auf welchen unser Eigentumsvorbehalt ruht, ist dem Besteller nicht
gestattet. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der
Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß
§ 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu
erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Dem Besteller ist es gestattet, die Waren, auf
welchen unser Eigentumsvorbehalt ruht, zu verarbeiten, umzubilden oder mit
anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware
durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit
anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware
(Rechnungsendbetrag einschl. MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen
zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehenden Sache gilt
im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
(5) Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der
neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Rechnungsendbetrag einschl.
MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung.
Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß die Sache des Bestellers als
Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Besteller uns
anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so
entstandene Alleineigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns.
(6) Der Besteller ist berechtigt, die Ware im
ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, er tritt uns jedoch bereits
jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich
MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder
Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach
Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung
bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die
Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns
jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in
Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber
dies der Fall, können wir verlangen, daß der Besteller uns die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen
Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern
(Dritten) die Abtretung mitteilt.
(7) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden
Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, dass der Wert
unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt;
die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 10 Gerichtsstand - Erfüllungsort - anwendbares Recht
(1) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle
Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Aus- und Durchführung des Auftrages
ist unser Geschäftssitz, wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an
seinem Sitzgericht zu verklagen.
(2) Erfüllungsort ist unser Geschäftsitz.
(3) Anwendbares Recht ist das Recht des Landes
Deutschland.
Datenschutz
Personenbezogene Daten werden nur mit Ihrem Wissen und Ihrer Einwilligung
erhoben. Auf Antrag erhalten Sie unentgeltlich Auskunft zu den über Sie
gespeicherten personenbezogenen Daten. Wenden Sie sich dazu bitte an: , info@dimei.de